Antrag zur Artenvielfalt im Rat beschlossen

Die Gruppe 17 hatte im Juni 2019 unter Federführung der grünen Fraktion einen Antrag zu städtischen Maßnahmen zur Bewahrung und Förderung der Artenvielfalt in das Beratungsverfahren im Rat eingebracht. In der Ratssitzung am 9. Juli 2020 ist nun folgender Beschluss gefasst worden:

 

[Der Rat beschließt]

I. die Durchführung der folgenden Maßnahmen zur Bewahrung und Förderung der Artenvielfalt (biologischen Vielfalt):

  1. Innerörtliche kommunale Grünflächen inklusive Straßenränder sollen, wo es fachlich sinnvoll ist, in Teilbereichen mit standortgerechten, gebietsspezifischen Blühpflanzenmischungen begrünt werden. Die Flächen sollen frühestens im Spätsommer gemäht werden.
  2. In Bereichen, in denen weiterhin saisonale Wechselblumenbepflanzung vorgenommen wird, ist eine insektenfreundliche, standortgerechte Auswahl zu treffen.
  3. Bei Strauch- und Baumpflanzungen ist ebenfalls auf die Auswahl gebietsspezifischer Arten zu achten.
  4. Friedhöfe sollen zukünftig auf gegenwärtig nicht für Bestattungen genutzten Flächen mit für Bienen/Insekten geeigneten Pflanzen und Sträuchern bepflanzt werden. Bienengärten auf Friedhöfen werden, soweit praktisch umsetzbar, befürwortet.
  5. In der freien Landschaft sollen, wo es sinnvoll umsetzbar ist, an Wege-, Gehölz- und Gewässerrändern artenreiche Blühstreifen entwickelt werden und erst im Spätherbst gemäht oder als Brachflächen jeweils ein bis zwei Jahre ungenutzt bleiben.
  6. Landwirte, die ohne Zustimmung der Stadt Seitenstreifen entlang der Wirtschaftswege beackern, sollen aufgefordert werden, dieses zukünftig zu unterlassen und sich an die städtischen Grenzen entlang der Wege zu halten, damit sich auf diesen Parzellen wieder eine natürlichere Feldreihenvegetation entwickeln kann oder Blühstreifen angelegt werden können.
  7. Bei Neuverpachtung von landwirtschaftlichen und anderen Nutzflächen im kommunalen Eigentum ist besonderer Wert auf eine nachhaltige Bewirtschaftung zu legen. Insbesondere ist in neu abzuschließende Pachtverträge mit Dritten ein Verbot des Einsatzes von Totalherbiziden wie Glyphosat und von Neonikotinoiden aufzunehmen. Gentechnisch veränderte Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Darüber hinaus soll bei Ackerflächen die Anlage von ausreichend breiten Blühstreifen vereinbart werden.
  8. Die günstigen bzw. geeigneten Mähzeitpunkte sowie die Mähfrequenz ist für die einzelnen kommunalen Flächen anhand ihres Typs und ihrer Funktion (z.B. Entwässerungsgräben, Ränder von Wirtschaftswegen und Restfläche von Seitenstreifen) sowie der ausgebrachten Blühpflanzensaat zu definieren und einzuhalten. Die Spanne reicht dabei von einmal jährlicher Mahd bis zu einem anzustrebenden möglichst mehrjährigen Mähzyklus. Eine entsprechende Bewertung ist für den Abtrag des Mähgutes durchzuführen und umzusetzen. Die Belange der Verkehrssicherungspflicht, der Ableitung von Niederschlagswasser und der Nutzung angrenzender Grundstücke sind dabei zu berücksichtigen.
  9. Auf sämtlichen kommunalen Flächen soll das vorgenannte Ziel der Bewahrung und Förderung der biologischen Vielfalt bei der Bewirtschaftung berücksichtigt werden.
  10. Entsprechende Anleitung und Schulung der Mitarbeiter*innen in der Verwaltung und im Bauhof sind durchzuführen.
  11. Externe Auftragnehmer der Stadt sollen die Kompetenz zum Schutz der Artenvielfalt nachweisen und in Anwendung bringen. Ausschreibungen sind entsprechend durchzuführen bzw. Angebotseinholungen entsprechend zu spezifizieren.
  12. Die Stadt sollte als Teil des „Bündnis für Artenvielfalt – Gemeinsam für Mensch und Natur“ gemeinsam mit den weiteren Bündnispartnern und der Landwirtschaft darauf hinwirken, dass auch außerhalb der städtischen Flächen verstärkt grüne Bänder zur Vernetzung einzelner Biotope geschaffen werden.

II. die Unterzeichnung der Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ (unentgeltlich) und den Beitritt zum Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt“ e.V. Der Mitgliedsbeitrag für das Bündnis in Höhe von 165 Euro/Jahr ist, wenn möglich, z.B. aus (geringen) Einsparungen durch unter I. genannte Maßnahmen und/oder über Sponsoring zu finanzieren.

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